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Teilanmeldungen werden wie andere europäische Anmeldungen recherchiert, veröffentlicht und geprüft. Die Recherchengebühr wird unter den Voraussetzungen von Art. 10 (1) Gebührenordnung erstattet (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 13. Dezember 2001, ABl. 1/2002, 56). Die Prüfungsantragsfrist wird durch den Hinweis auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts zur Teilanmeldung in Lauf gesetzt.
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