Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.4 Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.3 Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist12.3 Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist     12.5 Als zurückgenommen geltende Anmeldung12.5 Als zurückgenommen geltende Anmeldung  
 

12.4

Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr

 

Werden Benennungsgebühren in den Nachfristen ohne oder ohne ausreichende Zuschlagsgebühr entrichtet, so ist zunächst zu ermitteln, wie viele Benennungsgebühren einschließlich der Zuschlagsgebühr in dem für Benennungsgebühren gezahlten Gesamtbetrag Deckung finden. Der Anmelder ist dann gemäß Art. 7 (2) Satz 1 GebO aufzufordern, dem EPA die Vertragsstaaten mitzuteilen, für die die Benennungsgebühren samt Zuschlagsgebühr zu verwenden sind (siehe J 23/82, ABl. 4/1983, 127). Zum weiteren Verfahren siehe III, 12.8.

 

Art. 7 (2) Satz 1 GebO