|
Werden Benennungsgebühren in den Nachfristen ohne oder ohne ausreichende Zuschlagsgebühr entrichtet, so ist zunächst zu ermitteln, wie viele Benennungsgebühren einschließlich der Zuschlagsgebühr in dem für Benennungsgebühren gezahlten Gesamtbetrag Deckung finden. Der Anmelder ist dann gemäß Art. 7 (2) Satz 1 GebO aufzufordern, dem EPA die Vertragsstaaten mitzuteilen, für die die Benennungsgebühren samt Zuschlagsgebühr zu verwenden sind (siehe J 23/82, ABl. 4/1983, 127). Zum weiteren Verfahren siehe III, 12.8.
|
|
Art. 7 (2) Satz 1 GebO
 |