Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.3 Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.2 Benennungsgebühr; Fristen12.2 Benennungsgebühr; Fristen     12.4 Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr12.4 Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr  
 

12.3

Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist

 

Wurde für einen benannten Staat die Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen (siehe auch III, 12.5).

 

Art. 91 (4)



Wird eine Benennungsgebühr für eine europäische Patentanmeldung nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Regel 85a (1) verzichtet hat, können nach Regel 85a (2) noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (zur Berechnung von zusammengesetzten Fristen siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., ABl. 4/1993, 229).

 

Regel 85a

Art. 2 Nr. 3b GebO



Laufen die Fristen für die Nachzahlung von Benennungsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 von Regel 85a zu verschiedenen Zeitpunkten ab, so können alle Benennungsgebühren noch bis zum späteren Zeitpunkt gültig gezahlt werden (siehe J 5/91, ABl. 11/1993, 657).

 

Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe III, 12.10.