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Wird eine Benennungsgebühr für eine europäische Patentanmeldung nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Regel 85a (1) verzichtet hat, können nach Regel 85a (2) noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (zur Berechnung von zusammengesetzten Fristen siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., ABl. 4/1993, 229).
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Regel 85a
Art. 2 Nr. 3b GebO
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