Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
I. Allgemeines II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten?
Wann muss der Anmelder über den Schutzumfang des europäischen Patents entscheiden? Wann kann das EPA als ausgewähltes Amt tätig werden? Wann muss die europäische Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eingeleitet werden?

Wann muss der Anmelder über den Schutzumfang des europäischen Patents entscheiden?


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Der Anmelder muss in der europäischen Phase entscheiden, in welchen EPÜ-Vertragsstaaten er durch ein europäisches Patent Patentschutz erlangen will (vgl. 215). Dabei kommen alle Staaten in Frage, die am Anmeldedatum der internationalen Anmeldung Vertragsstaaten sowohl des EPÜ als auch des PCT waren (vgl. 7 und 159). Gleichzeitig muss er entscheiden, auf welche Erstreckungsstaaten er die Euro-PCT-Anmeldung erstrecken will (vgl. 39 ff. und 223 ff.).