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I.
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Allgemeines
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Der Anmelder muss vor dem Ende der internationalen Phase entscheiden, ob und wo er mit seiner Anmeldung in die nationale/regionale Phase eintreten will. Entscheidet er sich für den Eintritt in die europäische Phase, so muss er rechtzeitig (vgl. 157) die erforderlichen Handlungen (vgl. 171 ff.) vornehmen, um das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt einzuleiten.
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