Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
I. Allgemeines II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten?

I.

Allgemeines


Der Anmelder muss vor dem Ende der internationalen Phase entscheiden, ob und wo er mit seiner Anmeldung in die nationale/regionale Phase eintreten will. Entscheidet er sich für den Eintritt in die europäische Phase, so muss er rechtzeitig (vgl. 157) die erforderlichen Handlungen (vgl. 171 ff.) vornehmen, um das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt einzuleiten.


 

Wann ist das EPA Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt?

Frist für den Eintritt in die europäische Phase

Wann kann das EPA als Bestimmungsamt tätig werden?

Wann kann das EPA als ausgewähltes Amt tätig werden?

Wann muss der Anmelder über den Schutzumfang des europäischen Patents entscheiden?

Wann muss die europäische Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eingeleitet werden?

Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase

Beschleunigung des Verfahrens - das PACE-Programm