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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Erstreckung und Erstreckungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 11)
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223
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Eine in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung kann auf bestimmte Nichtvertragsstaaten erstreckt werden, die ein entsprechendes Erstreckungsabkommen mit dem EPA abgeschlossen haben, sofern diese Staaten in der internationalen Anmeldung für ein nationales Patent bestimmt wurden und das betreffende Erstreckungsabkommen am internationalen Anmeldedatum in Kraft war (vgl. 39 ff.). Vorbehaltlich dieser Bedingungen gilt die Erstreckung bei jeder in die europäische Phase eintretenden Euro-PCT-Anmeldung als beantragt.
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ABl. 2001, 590
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224
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Der Anmelder kann in Feld 11 des Formblatts 1200 angeben, für welche Staaten er Erstreckungsgebühren entrichten will. Die Erstreckung wird jedoch erst mit der fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Erstreckungsgebühr wirksam.
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225
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Bei der Zahlung muss der Anmelder die Erstreckungsstaaten angeben, für die er tatsächlich Gebühren entrichtet, insbesondere wenn die Zahlung von den Angaben in Feld 11 des Formblatts 1200 abweicht.
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