Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Erstreckung und Erstreckungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 11) Versäumung der Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren Versäumung der Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühren

Erstreckung und Erstreckungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 11)


223

Eine in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung kann auf bestimmte Nichtvertragsstaaten erstreckt werden, die ein entsprechendes Erstreckungsabkommen mit dem EPA abgeschlossen haben, sofern diese Staaten in der internationalen Anmeldung für ein nationales Patent bestimmt wurden und das betreffende Erstreckungsabkommen am internationalen Anmeldedatum in Kraft war (vgl. 39 ff.). Vorbehaltlich dieser Bedingungen gilt die Erstreckung bei jeder in die europäische Phase eintretenden Euro-PCT-Anmeldung als beantragt.

ABl. 2001, 590



224

Der Anmelder kann in Feld 11 des Formblatts 1200 angeben, für welche Staaten er Erstreckungsgebühren entrichten will. Die Erstreckung wird jedoch erst mit der fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Erstreckungsgebühr wirksam.


225

Bei der Zahlung muss der Anmelder die Erstreckungsstaaten angeben, für die er tatsächlich Gebühren entrichtet, insbesondere wenn die Zahlung von den Angaben in Feld 11 des Formblatts 1200 abweicht.


226

Für Erstreckungsgebühren gilt die gleiche Zahlungsfrist wie für Benennungsgebühren (Regel 107 (1) d) EPÜ; vgl. 218).