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Ein EPÜ-Vertragsstaat kann in der europäischen Phase nur dann benannt werden, wenn er bereits in der internationalen Anmeldung bestimmt war (vgl. 35). Da mit der Einreichung des PCT-Antrags eine automatische Bestimmung aller in Frage kommenden Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen verbunden ist, können in der europäischen Phase alle Staaten, die am Anmeldedatum der internationalen Anmeldung Vertragsstaaten des EPÜ und des PCT waren, bestimmt werden (vgl. 156), es sei denn, der Anmelder hat die Bestimmung "EP" für alle oder einige EPÜ-Vertragsstaaten zurückgenommen. Die Entrichtung der Benennungsgebühren in der europäischen Phase gilt daher als Bestätigung der (automatischen) Bestimmung "EP" im PCT-Antrag und als endgültige Auswahl.
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