Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Benennung und Bennennungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 10) Versäumung der Zahlungsfrist für die nationale Grundgebühr Zahlung der Benennungsgebühren

Benennung und Bennennungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 10)


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Ein EPÜ-Vertragsstaat kann in der europäischen Phase nur dann benannt werden, wenn er bereits in der internationalen Anmeldung bestimmt war (vgl. 35). Da mit der Einreichung des PCT-Antrags eine automatische Bestimmung aller in Frage kommenden Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen verbunden ist, können in der europäischen Phase alle Staaten, die am Anmeldedatum der internationalen Anmeldung Vertragsstaaten des EPÜ und des PCT waren, bestimmt werden (vgl. 156), es sei denn, der Anmelder hat die Bestimmung "EP" für alle oder einige EPÜ-Vertragsstaaten zurückgenommen. Die Entrichtung der Benennungsgebühren in der europäischen Phase gilt daher als Bestätigung der (automatischen) Bestimmung "EP" im PCT-Antrag und als endgültige Auswahl.