Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
I. Allgemeines II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten?
Wann kann das EPA als Bestimmungsamt tätig werden? Frist für den Eintritt in die europäische Phase Wann kann das EPA als ausgewähltes Amt tätig werden?

Wann kann das EPA als Bestimmungsamt tätig werden?


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Da alle EPÜ-Vertragsstaaten auch Vertragsstaaten des PCT sind, kann das EPA grundsätzlich für jeden EPÜ-Vertragsstaat als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig werden, sofern die internationale Anmeldung an oder nach dem Tag eingereicht wurde, an dem das EPÜ in dem betreffenden Staat in Kraft getreten ist (vgl. 7). Falls dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, besteht noch die Möglichkeit, dass am internationalen Anmeldedatum ein Erstreckungsabkommen in Kraft war, gemäß dem europäische Patente auf den Staat erstreckt werden können, für den Patentschutz angestrebt wird (vgl. 39 ff.).

R. 4.9 a) PCT

R. 107 (1) EPÜ



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Ferner kann für einen EPÜ-Vertragsstaat nur dann ein europäisches Patent erteilt werden, wenn der Anmelder das EPA in der internationalen Anmeldung wirksam bestimmt hat. Nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Ausführungsordnung zum PCT sind alle zur Patenterteilung befugten nationalen Ämter und zwischenstaatlichen Organisationen, die in Frage kommen, automatisch bestimmt (vgl. 35). Sofern der Anmelder also die Bestimmung "EP" während der internationalen Phase nicht für alle oder einige Vertragsstaaten (vgl. 215) ausdrücklich zurücknimmt, kann er für jeden EPÜ-Vertragsstaat ein europäisches Patent erlangen.