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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Erstreckung
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Die EPO hat mit einigen Staaten, die nicht dem EPÜ angehören und daher nicht unter die Bestimmung "EP" fallen, so genannte "Erstreckungsabkommen" geschlossen. Gemäß diesen Abkommen kann ein Anmelder seine Anmeldung in der europäischen Phase auf jeden "Erstreckungsstaat" ausdehnen, sofern alle Voraussetzungen für eine wirksame Erstreckung erfüllt sind, nämlich erstens, dass das Erstreckungsabkommen am internationalen Anmeldedatum in Kraft war, und zweitens, dass der Erstreckungsstaat am Anmeldedatum dem PCT angehörte und in der internationalen Anmeldung für ein nationales Patent bestimmt war.
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PCT-Leitfaden der WIPO, 41, 89
RL/EPA A-III, 13
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Alle Erstreckungsstaaten (s. nachstehend) waren bei Inkrafttreten des jeweiligen Erstreckungsabkommens bereits Vertragsstaaten des PCT. Außerdem gelten seit 1. Januar 2004 alle PCT-Vertragsstaaten automatisch als für ein nationales und ggf. für ein regionales Patent bestimmt (vgl. 35).
Erstreckungsabkommen bestehen derzeit mit folgenden Staaten:
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Albanien (AL, seit 1. Februar 1996)
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ABl. 1996, 82
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Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(MK, seit 1. November 1997)
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ABl. 1997, 530
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Kroatien (HR, seit 1. April 2004)
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ABl. 2004, 117
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Serbien und Montenegro (YU, seit 1. November 2004)
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ABl. 2004, 563
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Bosnien und Herzegowina (BA, seit 1. Dezember 2004)
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ABl. 2004, 619
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Die Erstreckungsabkommen mit der Republik Slowenien (am 1. März 1994 in Kraft getreten), der Republik Rumänien (am 15. Oktober 1996 in Kraft getreten), Litauen (am 5. Juli 1994 in Kraft getreten) und Lettland (am 1. Mai 1995 in Kraft getreten) endeten mit dem Beitritt dieser vier Staaten zum EPÜ mit Wirkung vom 1. Dezember 2002, 1. März 2003, 1. Dezember 2004 bzw. 1. Juli 2005. Jedoch gilt das Erstreckungssystem weiterhin für alle Anmeldungen, die vor dem Datum eingereicht wurden, an dem das jeweilige Erstreckungsabkommen endete.
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ABl. 2002, 463
ABl. 2003, 1
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Die Entscheidung, für welche Länder eine Erstreckung beantragt werden soll, muss erst bei Eintritt in die europäische Phase gefällt werden (vgl. 223).
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