Für welche Staaten können internationale Anmeldungen eingereicht werden?
Die Einreichung eines PCT-Antrags beinhaltet eine automatische und umfassende Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der PCT am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist, und zwar für jede Art von Schutzrecht, die in diesen Staaten zugänglich ist, und für regionale wie nationale Patente. Die Bestimmung "EP" umfasst alle EPÜ-Vertragsstaaten, für die der PCT und das EPÜ am Anmeldedatum der internationalen Anmeldung in Kraft waren. Die Entscheidung, für welche der EPÜ-Vertragsstaaten tatsächlich Patentschutz begehrt wird, muss erst bei Eintritt in die europäische Phase gefällt werden (vgl. 215). Tritt ein Staat dem EPÜ nach dem internationalen Anmeldedatum bei, kann für diesen Staat kein europäisches Patent erteilt werden. Der Tag des Eintritts in die europäische Phase spielt hierbei keine Rolle (vgl. 39 ff.).
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