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Nach Regel 107 (1) EPÜ in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung beträgt die maßgebende Frist für den Eintritt in die europäische Phase immer 31 Monate ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, ab dem frühesten Prioritätsdatum (vgl. 117). Diese 31-Monatsfrist gilt also unabhängig davon, ob (rechtzeitig) ein Antrag auf vorläufige Prüfung gestellt wurde (vgl. 117 - 119). Das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt und ausgewähltem Amt kann deshalb in diesem Leitfaden - im Unterschied zur vorherigen Ausgabe - in einem Kapitel behandelt werden.
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