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E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase
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166
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Der Anmelder kann beim EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt jederzeit beantragen, dass die Bearbeitung der Euro-PCT-Anmeldung bereits vor Ablauf der 31-Monatsfrist beginnen soll. Hierfür muss er zusätzlich zu dem ausdrücklichen Antrag auf vorgezogene Bearbeitung alle nachfolgend aufgeführten Schritte für den Eintritt in die europäische Phase vollziehen (vgl. 172 ff.).
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Art. 23 (2), 40 (2) PCT
ABl. 2001, 587
(Nr. 5)
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Ist das EPA als Bestimmungsamt tätig und hat das IB noch keine Kopie der internationalen Anmeldung, des ISR und des WO-ISA übermittelt, muss der Anmelder beim IB einen entsprechenden Antrag nach Regel 47.4 und 44bis PCT stellen.
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Art. 20 PCT
R. 44bis.2 b),
47.4 PCT
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Ist das EPA als ausgewähltes Amt tätig und hat das IB noch keine Kopie der internationalen Anmeldung, des ISR, des WO-ISA und des IPRP nach Kapitel II und der dazugehörigen Anlagen übermittelt, muss der Anmelder beim IB einen entsprechenden Antrag nach Regel 61.2 und 73.2 PCT stellen.
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Art. 36 (3) a) PCT
R. 61.2 d), 73.2 b) PCT
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Das EPA beginnt mit der Bearbeitung, sobald alle Erfordernisse erfüllt sind.
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