Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
IV. PrüfungsverfahrenIV. Prüfungsverfahren
  PrüfungsantragPrüfungsantrag     Änderungen der Anmeldung vor und während des PrüfungsverfahrensÄnderungen der Anmeldung vor und während des Prüfungsverfahrens  
 

Ablauf des Verfahrens


157

Nach Stellung des Prüfungsantrags prüft das EPA anhand des Recherchenberichts, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen, insbesondere also, ob die Erfindung patentierbar ist (vgl. 27 - 37).

Art. 94 (1)
Richtl. C-VI



158

Nach Erhalt des Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids des Prüfers kann der Anmelder zu dem Recherchenbericht in der Sache Stellung nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern (vgl. 171). Eine solche Stellungnahme bewirkt eine beschleunigte Bearbeitung der Anmeldung in der Prüfungsphase (vgl. Anhang II, Punkt 6).

R. 86 (2)
Richtl. C-VI, 3.1
ABl. 2001, 459



159

Hat der mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Prüfer der Prüfungsabteilung Einwände zu der Anmeldung, so fordert er den Anmelder in einem ersten begründeten Bescheid zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Änderung der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen auf (vgl. 170 - 175).

Art. 96 (2)
R. 51 (2), (3), 86 (3)
Richtl. C-VI, 2.4,
3.3 - 3.11;
Richtl. E-I, II



Wenn der Anmelder durch sein Verhalten sein Interesse an einer raschen Sachprüfung eindeutig zu erkennen gibt, wird sich der Prüfer nach Kräften bemühen, ihm den ersten Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung bei der Prüfungsabteilung oder des Antrags auf beschleunigte Prüfung zu erstellen (vgl. Anhang II, Punkt 4).

ABl. 2001, 459



Unterläßt es der Anmelder, innerhalb der gesetzten Frist auf diesen oder weitere Bescheide zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (vgl. aber 216).

Art. 96 (3)



160

Der Anmelder muß sich bemühen, auf die Einwände des Prüfers umfassend einzugehen. Für das Prüfungsverfahren gilt nämlich der Grundsatz, daß die Entscheidung zur Erteilung eines Patents bzw. zur Zurückweisung der Anmeldung in möglichst wenigen Arbeitsgängen zustande kommen sollte.

Richtl. C-VI, 2.5



Ist die Anmeldung nach Prüfung der Antwort des Anmelders noch nicht erteilungsreif, so wird das Prüfungsverfahren je nach Sachlage durch einen weiteren schriftlichen Bescheid, durch telefonische oder persönliche Rücksprache mit dem Anmelder fortgesetzt.

Richtl. C-VI, 4, 6



Der Anmelder kann jederzeit eine mündliche Verhandlung beantragen.

Art. 116
Richtl. E-III



161

Der Prüfer kann die übrigen Mitglieder der Prüfungsabteilung konsultieren, wann immer er es für zweckmäßig hält. Er legt ihnen die Anmeldung spätestens dann vor, wenn ein Beschluß zu fassen ist.

Richtl. C-VI, 4.4, 7



162

Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß ein europäisches Patent nicht erteilt werden kann, so weist sie die Anmeldung zurück. Die Entscheidung wird von der Prüfungsabteilung in ihrer Gesamtheit getroffen, wobei die Gründe für die Zurückweisung zu nennen sind; Zurückweisungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.

Art. 97 (1)
Richtl. C-VI, 4.4, 7.7
Art. 113 (1)
Richtl. C-VI, 7.6



163

Entsprechen die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens, so beschließt die Prüfungsabteilung die Erteilung eines europäischen Patents, vorausgesetzt, daß die fälligen Gebühren rechtzeitig entrichtet worden sind und eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des EPA rechtzeitig eingereicht worden ist.

Art. 97 (2)
R. 51 (4) - (6)
Richtl. C-VI, 15



164

Die Prüfungsabteilung teilt dem Anmelder zunächst mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist (derzeit vier Monate) die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Entrichtet der Anmelder die vorgeschriebenen Gebühren und reicht er die erforderlichen Übersetzungen der Patentansprüche fristgerecht ein, so gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung. Reicht der Anmelder die Übersetzungen nicht ein und/oder entrichtet er die Erteilungs- und die Druckkostengebühr nicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Frist wird einmal um höchstens zwei Monate verlängert, wenn der Anmelder dies vor ihrem Ablauf beantragt. Der Antrag bedarf keiner Begründung.

Art. 97 (3), (5)

R. 51 (4), (8)
Richtl. C-VI, 15.1, 15.3



Das Verfahren bis zur Erteilung des europäischen Patents kann beträchtlich verkürzt werden, wenn der Anmelder die sofortige Erteilung des Patents nach Art. 97 (6) beantragt. Ein solcher Antrag wird nur dann wirksam, wenn der Anmelder:

Art. 97 (6)
Richtl. C-VI, 15.2
ABl. 2001, 459



·

eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des EPA eingereicht hat,


·

die Erteilungs- und die Druckkostengebühr sowie die Gebühren für etwaige zusätzliche Ansprüche entrichtet hat,


·

gegebenenfalls die Übersetzung der Prioritätsunterlage oder die Erklärung nach Regel 38 (5) eingereicht hat, und


·

die Jahres- und/oder zusätzliche bereits fällige Gebühren entrichtet hat


(vgl. Anhang II, Punkt 7).


165

Es kann sein, daß der Anmelder nach Überprüfung der für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung geringfügige Änderungen vornehmen möchte und/oder Fehler entdeckt. Er hat in diesem Fall Gelegenheit, innerhalb der nach Regel 51 (4) bestimmten Frist (vgl. 164) diese Änderungen oder Berichtigungen einzureichen. Stimmt die Prüfungsabteilung den Änderungen oder Berichtigungen zu, so kann sie sofort ein Patent erteilen, da der Anmelder verpflichtet ist, Übersetzungen der geänderten oder berichtigten Ansprüche einzureichen, vorausgesetzt, daß der Anmelder auch die Erteilungs- und die Druckkostengebühr innerhalb der bestimmten Frist entrichtet hat. Reicht der Anmelder Änderungen oder Berichtigungen und Übersetzungen der Ansprüche fristgerecht ein, ohne jedoch die Gebühren zu entrichten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 97 (3)
R. 51 (5), (8)
R. 86 (3), 88
Richtl. C-VI, 4.9, 15.4
ABl. 2002, 114



166

Stimmt die Prüfungsabteilung den beantragten Änderungen oder Berichtigungen nicht zu, so wird dem Anmelder Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen und diese Änderungen oder Berichtigungen entweder zurückzunehmen oder erneut zu ändern. In diesem Fall müssen noch einmal geänderte Übersetzungen der Ansprüche eingereicht werden, die der gewährbaren Fassung entsprechen. Da solche Änderungen in der Regel geringfügiger Art sein werden, sollte dies für den Anmelder keinen wesentlichen Aufwand bedeuten.

R. 51 (6)
Richtl. C-VI, 15.4



Räumt der Anmelder die erhobenen Einwände nicht aus, so muß die Prüfungsabteilung die Anmeldung nach Artikel 97 (1) zurückweisen, da sie den Anforderungen des Übereinkommens nicht genügt. Da der Anmelder immer die Erteilungs- und die Druckkostengebühr sowie gegebenenfalls Anspruchsgebühren innerhalb der nach Regel 51 (4) bestimmten Frist entrichten muß, werden die entrichteten Gebühren zurückerstattet, wenn kein Patent erteilt wird. Das Verfahren wird nach Erlaß der Mitteilung nach Regel 51 (4) nur durchgeführt, wenn diese Gebühren entrichtet worden sind. Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 97 (1)

R. 51 (6), (7), (8)
Richtl. C-VI, 15.7



167

Ferner wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb dieser Frist entweder die Übersetzung der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder die Erklärung, daß die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist, einzureichen, sofern dies noch nicht geschehen ist (vgl. 55).

R. 38 (5)

Richtl. C-VI, 15.1

ABl. 1999, 296, 571



Der Anmelder muß auch fällige Jahres- und gegebenenfalls Zuschlagsgebühren entrichtet haben, ehe ein Patent erteilt werden kann (vgl. 204 ff.). Ist eine Jahresgebühr vor dem vorgesehenen Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Anmelder darauf hingewiesen. Der Hinweis auf die Erteilung wird erst bekanntgemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Wird die Jahres- und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 86 (3)
R. 51 (9)
Richtl. C-VI, 15.2



168

Nach Versäumung der gemäß Regel 51 (4) oder (6) gesetzten Frist kann die Anmeldung gemäß Artikel 121 auf Antrag weiterbehandelt werden (vgl. 216).

Art. 121
Richtl. C-VI, 15.6



169

Die Patenterteilung wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen wird. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises gibt das EPA eine europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten sind. Außerdem erhält der Patentinhaber eine Urkunde über das europäische Patent, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist.

Art. 97 (4), 98

R. 54

Richtl. C-VI, 15.8 - 10