Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
B. PatentierbarkeitB. Patentierbarkeit
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III.

Erfinderische Tätigkeit


36

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem (ältere Rechte nicht einschließenden, vgl. 34 - 35) Stand der Technik ergibt. Anders als bei der Neuheitsprüfung (vgl. 32) können hierbei mehrere Quellen des Standes der Technik herangezogen werden.

Art. 56



Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit soll verhindern, daß die normale, routinemäßige Weiterentwicklung der Technik durch ausschließliche Rechte eingeengt wird.


37

Das Amt ist um eine realistische und ausgewogene Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bemüht.

Richtl. C-IV, 9



Hierbei kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Je nach Sachlage kommen vielfältige Faktoren in Betracht, beispielsweise die unvorhergesehene technische Wirkung durch eine neue Kombination bekannter Elemente, die Auswahl bestimmter verfahrenstechnischer Bedingungen innerhalb eines bekannten Bereichs, die Schwierigkeit für den Fachmann, mehrere bekannte Dokumente miteinander zu kombinieren, und sogenannte Beweisanzeichen wie etwa der Umstand, daß durch die Erfindung ein technisches Problem gelöst wird, das seit langem bestand und zu dessen Lösung zahlreiche Versuche unternommen worden waren, oder die Überwindung eines technischen Vorurteils.


An eingehender Information interessierten Lesern wird empfohlen, die Richtlinien und die Entscheidungen der Beschwerdekammern heranzuziehen (vgl. 2).