Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
  VII. TeilanmeldungenVII. Teilanmeldungen     IX. Allgemeine Vorschriften über FristenIX. Allgemeine Vorschriften über Fristen  
 

VIII.

Jahresgebühren


204

Für die europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren an das EPA zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet.

Art. 86
R. 37
ABl. 1984, 272



205

Die Jahresgebühren sind für das jeweils kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem sich der Anmeldetag jährt. Bezüglich der Höhe der Gebühren und der Zahlungsart siehe 121 - 122.

R. 37 (1)



206

Die Zahlung kann noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam erfolgen, wenn innerhalb derselben Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr entrichtet wird. Das EPA sendet dem Anmelder eine diesbezügliche Mitteilung; aus der Unterlassung der Mitteilung kann der Anmelder aber keine Ansprüche herleiten.

Art. 86 (2)
R. 37 (2)
Art. 2.5 GebO
Richtl. A-XI, 4.2.4



207

Werden die Jahres- und die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 86 (3)



208

Die letzte Jahresgebühr, die für die europäische Patentanmeldung zu zahlen ist, ist die für das Jahr, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird (vgl. 167).

Art. 86 (4)



209

Die Jahresgebühren für die weiteren Jahre der Laufzeit des europäischen Patents (vgl. 5, letzter Absatz) sind an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der benannten Staaten zu entrichten. Näheres ist der Informationsbroschüre "Nationales Recht zum EPÜ" (vgl. 4) zu entnehmen.

Art. 63, 141