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152
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Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag, der schriftlich zu stellen ist, ist Bestandteil des Erteilungsantrags (vgl. Beilage, Feld 5). Er gilt jedoch erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden (vgl. 149).
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Art. 94 (1), (2)
Richtl. A-VI, 2.2;
Richtl. C-VI, 1.1
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153
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Sind beide Handlungen - Einreichung des schriftlichen Prüfungsantrags und Zahlung der Prüfungsgebühr - nicht innerhalb der obengenannten Frist vorgenommen worden, so können sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam nachgeholt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
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R. 85b
Richtl. A-VI, 2.2
Art. 2 Nr. 7 GebO
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Es wird darauf hingewiesen, daß eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags ausgeschlossen ist (vgl. 218).
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Art. 122 (5)
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154
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Der Anmelder hat in jedem Fall die Möglichkeit, die Prüfungsgebühr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu entrichten. Dies hat keinerlei Nachteile für ihn, da die Prüfungsgebühr zu 100 % zurückerstattet wird, wenn die Anmeldung vor dem Übergang in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen zurückgenommen wird, zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt; zu 75 % wird sie zurückerstattet, wenn dies nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem Beginn der Sachprüfung geschieht.
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Art. 10b GebO
Richtl. A-VI, 2.2, 2.5
ABl. 1988, 354
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155
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Hat der Anmelder den Prüfungsantrag wirksam gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn die Eingangsstelle nach Artikel 96 (1) auf, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält. Unterläßt es der Anmelder, auf diese Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Prüfungsgebühr wird in voller Höhe erstattet.
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Art. 96 (1), (3)
Richtl. A-VI, 2.3; Richtl. C-VI, 1.1.1
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In diesem Fall kann jedoch von den Rechtsbehelfen sowohl des Artikels 121 (Weiterbehandlung) als auch des Artikels 122 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Gebrauch gemacht werden (vgl. 216 und 217).
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156
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Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Anmelder auch einfach auf die Aufforderung nach Artikel 96 (1) verzichten. In diesem Fall gilt die Aufrechterhaltungserklärung mit dem Zugang des Recherchenberichts als abgegeben; ab diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung gegeben (vgl. Anhang II, Punkt 5).
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Art. 96 (1), 18 (1)
Richtl. C-VI, 1.1.2
ABl. 2001, 459
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