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Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Bei der zweiten Möglichkeit, d. h. bei der Gruppe von Erfindungen, die durch eine einzige erfinderische Idee untereinander verbunden sind, können mehrere unabhängige Patentansprüche derselben Kategorie geltend gemacht werden, sofern diese Patentansprüche mit Regel 29 (2) in Einklang stehen. Es ist aber üblicher, mehrere unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien aufzustellen (vgl. 85).
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