Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner TeilA. Allgemeiner Teil
IV. Nationaler, europäischer oder internationaler Weg?IV. Nationaler, europäischer oder internationaler Weg?
  Rechtliche FaktorenRechtliche Faktoren       
 

Wirtschaftliche Faktoren


16

Beim europäischen Patenterteilungsverfahren sind die Verfahrensgebühren gestaffelt; der Anmelder kann also anhand der Ergebnisse der bisherigen Verfahrensabschnitte in jeder Phase neu darüber entscheiden, ob er an der Erlangung des Patentschutzes weiterhin so stark interessiert ist, daß er auch noch die jeweils nächste Gebühr entrichten will.

Art. 2 GebO



Insbesondere bietet dem Anmelder die Trennung zwischen Recherche und Sachprüfung (vgl. 130 - 132) die Möglichkeit, anhand des europäischen Recherchenberichts zu entscheiden, ob es zweckmäßig ist, die Sachprüfung durchführen zu lassen.


17

Die europäischen Patentanmelder können unter Umständen an einer rascheren Bearbeitung ihrer Anmeldung sowohl im Stadium der Recherche als auch der Sachprüfung interessiert sein.


Ist dies der Fall, so ist das EPA bestrebt, die üblichen Bearbeitungszeiten soweit wie möglich zu verkürzen. Einzelheiten sind dem Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen "PACE" zu entnehmen (vgl. Anhang II).

ABl. 2001, 459



18

Der Anmelder kann eine Erstanmeldung beim EPA vornehmen.


In diesem Fall wird der Recherchenbericht dem Anmelder spätestens sechs Monate nach dem Anmeldetag übermittelt (vgl. Anhang II, Punkt 1).


Wie eine Erstanmeldung bei einem nationalen Amt ist auch eine europäische Erstanmeldung für eine im Prioritätsjahr eingereichte nationale, europäische oder internationale Nachanmeldung prioritätsbegründend (vgl. 52 - 56).


19

Wer europäischen Patentschutz anstrebt, kann seine Erfolgsaussichten auch dadurch ermitteln, daß er eine nationale Erstanmeldung einreicht und die Erstellung eines Recherchenberichts durch das EPA entweder gemäß dem nationalen Recht oder, falls dies dort nicht vorgesehen ist, unmittelbar beim EPA (in Form einer sogenannten "Standardrecherche") beantragt.


Der Recherchenbericht wird in diesem Fall in der Regel vor Ablauf des Prioritätsjahres erstellt, und zwar nach den gleichen Grundsätzen und aufgrund desselben Prüfstoffs wie bei der europäischen Recherche; der Anmelder kann dann noch im Lauf des Prioritätsjahres darüber entscheiden, ob die Ausgaben für das europäische Verfahren für ihn sinnvoll sind (vgl. 52 - 56).


20

Kann sich der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht stützen, den das EPA bereits für eine nationale, europäische oder internationale Patentanmeldung erstellt hat, deren Priorität beansprucht wird, so wird die europäische Recherchengebühr ganz oder teilweise zurückerstattet. Wenn ein Anmelder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, sollte er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung den früheren Recherchenbericht angeben (vgl. Felder 41 und 42 des Formblatts für den Erteilungsantrag - s. Beilage).

Art. 10 GebO
Richtl. A-XI,
10.2.1, 10.4, 10.5
ABl. 2001, 608;

ABl. 2002, 56



21

Wenn man die im europäischen Erteilungsverfahren anfallenden Gebühren, die Kosten für die Vertretung durch nur einen Anwalt und die Durchführung des Verfahrens in einer einzigen Sprache berücksichtigt, kostet ein europäisches Patent in der Regel etwa soviel wie drei bis vier nationale Patente.


22

Was die Sprachen anbelangt, so wird das europäische Verfahren je nach der vom Anmelder für die Einreichung der Anmeldung gewählten Sprache in einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) durchgeführt. Ferner genießen Anmelder aus Vertragsstaaten, deren Sprache nicht eine der Amtssprachen des EPA ist, Sprachen- und Gebührenvorteile (vgl. 44 - 46).

Art. 14 (3)
Art. 14 (2)
R. 6 (3)
Art. 12 (1) GebO



23

In der letzten Phase des europäischen Patenterteilungsverfahrens müssen allerdings Übersetzungen eingereicht werden; zum einen muß der Anmelder beim EPA eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Amts einreichen; zum anderen verlangen die meisten Vertragsstaaten die Einreichung einer Übersetzung der europäischen Patentschrift in die oder eine ihrer Amtssprachen, wenn diese von der Verfahrenssprache abweicht, damit das europäische Patent dort wirksam wird (vgl. 176).

Art. 97 (5)
R. 51 (4), (5), (6)
Art. 65



24

Die Dauer des europäischen Patenterteilungsverfahrens beträgt etwa drei bis fünf Jahre ab der Einreichung der Patentanmeldung. Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten; der erste umfaßt die Formalprüfung und die Erstellung des Recherchenberichts, der zweite die Sachprüfung.


25

Im ersten Verfahrensabschnitt ist eine aktive Mitwirkung des Anmelders nicht erforderlich, sofern die Eingangsstelle nicht formale Fehler feststellt. Anders verhält es sich bei der Sachprüfung. In diesem Stadium wird die Anmeldung einer Prüfungsabteilung zugewiesen, die in der Regel mehrere Male mit dem Anmelder oder seinem Vertreter in Verbindung tritt, bevor sie über die Erteilung des Patents oder die Zurückweisung der Anmeldung entscheidet (vgl. 132 und 152 - 175).


Für den raschen und zufriedenstellenden Ablauf des Prüfungsverfahrens ist entscheidend, daß die europäische Patentanmeldung und alle Verfahrenshandlungen vor dem EPA sachkundig vorbereitet werden (vgl. 3).