Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
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VII.

Teilanmeldungen


199

Eine europäische Teilanmeldung wird in der Regel eingereicht, wenn die Stammanmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entspricht (vgl. 69) und der Anmelder es mit einer Beschränkung dieser Anmeldung nicht bewenden läßt.

Art. 82, 76
R. 25
Richtl. A-IV, 1;
Richtl. C-VI, 9.1



200

Die Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Entspricht sie diesem Erfordernis und den Formvorschriften für die Zuerkennung eines Anmeldetags (vgl. 135 ff.), so gelten für sie derselbe Anmelde- und derselbe Prioritätstag wie für die Stammanmeldung.

Art. 76 (1) Satz 2, 80
Richtl. A-IV, 1.2;
Richtl. C-VI, 9.1.1



In der Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten benannt werden, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung in der Stammanmeldung noch wirksam benannt sind.

Art. 76 (2); R. 25 (2);
Richtl. A-IV, 1.3.4;
G 4/98, ABl. 2001, 131



201

Eine Teilanmeldung kann zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden. Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird.

R. 25 (1)
Richtl. A-IV, 1.1.1;
ABl. 2002, 112



202

Teilanmeldungen sind unmittelbar beim EPA einzureichen. Die Teilanmeldung selbst oder, im Fall des Artikels 14 (2), ihre Übersetzung (vgl. 44) muß in der Verfahrenssprache der Stammanmeldung eingereicht werden. Für die Einreichung der Übersetzung gelten die unter 44 genannten Fristen mit der Maßgabe, daß sie noch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichung der Teilanmeldung erfolgen kann, wenn diese Frist später abläuft.

Art. 76 (1)
R. 4, 6 (1)
Richtl. A-IV, 1.3.3;
Richtl. A-VIII, 1.3



203

Bezüglich der für eine europäische Teilanmeldung zu entrichtenden Gebühren sowie der Zahlungsfristen und der rechtlichen Folgen bei Versäumung dieser Fristen siehe 119 - 122.

R. 25 (2)



Die Recherchengebühr wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich die Recherche auf den Recherchenbericht zur Stammanmeldung stützen kann.

Art. 10 GebO



Sind zwischen der Einreichung der früheren Anmeldung und der Einreichung der Teilanmeldung mehr als zwei Jahre vergangen, so hat der Anmelder die ausstehenden Jahresgebühren (vgl. 204 - 207) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so können die Jahresgebühren noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

R. 37 (3)
Art. 86 (2)