Rechtliche Faktoren
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Das europäische Patent wird nach einer Prüfung erteilt, bei der festgestellt wird, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Patentierbarkeitserfordernissen des EPÜ genügen.
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Diese Erfordernisse werden nicht nur bei der Erteilung des europäischen Patents, sondern auch bei der Beurteilung seiner Gültigkeit durch die nationalen Gerichte zugrunde gelegt. Darüber hinaus bestimmt das EPÜ einheitlich für sämtliche Vertragsstaaten den Schutzbereich des europäischen Patents.
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Art. 138
Art. 69
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Das Prüfungsverfahren wird von den ersten Instanzen des EPA (Eingangsstelle und Prüfungsabteilungen) durchgeführt; bei einer ablehnenden Entscheidung kann der Anmelder einen begründeten Antrag auf Überprüfung vor einer Beschwerdeinstanz stellen. An die Erteilung des europäischen Patents schließt sich eine Frist von neun Monaten an, innerhalb deren Dritte einen begründeten Einspruch gegen das erteilte Patent einlegen können; am Ende dieses zusätzlichen Verfahrens steht entweder die Aufrechterhaltung des Patents, sei es in der erteilten Fassung oder in geändertem Umfang, oder sein Widerruf.
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Art. 16, 18
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Das europäische Patent hat eine für alle benannten Vertragsstaaten einheitliche Fassung (vgl. aber 91, 102) mit einheitlichem Schutzbereich und bietet eine gute Gewähr im Hinblick auf seine Rechtsbeständigkeit.
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Das Patentrecht der Vertragsstaaten ist hinsichtlich der Patentierungsvoraussetzungen sehr weitgehend an das EPÜ angeglichen worden. Da die Erteilungsverfahren jedoch nach wie vor unterschiedlich strukturiert sind und von mehreren Ämtern parallel durchgeführt werden, führt die Wahl des nationalen Wegs in der Regel zu nationalen Schutzrechten mit unterschiedlichen Schutzbereichen.
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