Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
I. FormerfordernisseI. Formerfordernisse
  Sprache der europäischen PatentanmeldungSprache der europäischen Patentanmeldung     Bestandteile der europäischen PatentanmeldungBestandteile der europäischen Patentanmeldung  
 

Sprachliche Erleichterungen für Anmelder aus bestimmten Vertragsstaaten


44

Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen.

Art. 14 (2)
R. 6 (1)
Richtl. A-VIII, 1.1, 5.2



Sie müssen dann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag, eine Übersetzung in einer Amtssprache des EPA einreichen, die zur Verfahrenssprache wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


Die Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem EPA mit der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung in Übereinstimmung gebracht werden.


45

Während des gesamten Verfahrens nach der Einreichung können die unter 44 genannten Anmelder alle fristgebundenen Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Staats einreichen; sie müssen jedoch innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks eine Übersetzung in der Verfahrenssprache vorlegen. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

Art. 14 (4), (5)
R. 6 (2)
Richtl. A-VIII, 3.2



46

Macht ein Anmelder von den unter 44 bzw. 45 erwähnten Möglichkeiten Gebrauch, so ermäßigen sich je nach Fall die Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdegebühr um 20 %.

R. 6 (3)
Art. 12 (1) GebO
Richtl. A-XI, 9.2