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Neben dem europäischen Verfahren bestehen die nationalen Patenterteilungsverfahren unverändert fort. Der Anmelder hat also die Wahl, ob er zur Erlangung des Patentschutzes in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ den Weg des nationalen Verfahrens in jedem der Staaten einschlägt, in denen er Schutz begehrt, oder ob er den europäischen Weg beschreitet, der ihm mit einem einzigen Verfahren Schutz in allen Vertragsstaaten verschafft, die er benennt.
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