Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner TeilA. Allgemeiner Teil
  III. Verhältnis zu anderen internationalen ÜbereinkommenIII. Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen     V. Erstreckung europäischer Patente auf Staaten, die dem EPÜ nicht angehörenV. Erstreckung europäischer Patente auf Staaten, die dem EPÜ nicht angehören  
 

IV.

Nationaler, europäischer oder internationaler Weg?


10

Neben dem europäischen Verfahren bestehen die nationalen Patenterteilungsverfahren unverändert fort. Der Anmelder hat also die Wahl, ob er zur Erlangung des Patentschutzes in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ den Weg des nationalen Verfahrens in jedem der Staaten einschlägt, in denen er Schutz begehrt, oder ob er den europäischen Weg beschreitet, der ihm mit einem einzigen Verfahren Schutz in allen Vertragsstaaten verschafft, die er benennt.


11

Strebt der Anmelder ein europäisches Patent an, so hat er ferner die Wahl zwischen dem unmittelbaren europäischen Weg und dem Euro-PCT-Weg (vgl. 8 und Teil 2 des Leitfadens). Beim unmittelbaren europäischen Weg gelten für das gesamte europäische Patenterteilungsverfahren einzig und allein die Bestimmungen des EPÜ; beim Euro-PCT-Weg gelten für die erste Phase des Erteilungsverfahrens die Bestimmungen des PCT (internationale Phase) und für die regionale Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt in erster Linie die des EPÜ.


12

Nachstehend werden kurz die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Faktoren genannt, die dem Anmelder die Wahl zwischen dem europäischen und dem nationalen Weg zum Schutz von Erfindungen erleichtern könnten.



Rechtliche Faktoren

Wirtschaftliche Faktoren