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I.
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Allgemeiner Überblick
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Das europäische Patenterteilungsverfahren ist ein Prüfungsverfahren, dem eine Formalprüfung und eine obligatorische Recherche vorausgehen.
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Dieser erste Abschnitt endet mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des Recherchenberichts.
Als zweiter Verfahrensabschnitt schließt sich auf Antrag des Anmelders die Sachprüfung an.
Das Verfahren wird gegebenenfalls durch ein nach der Patenterteilung eingeleitetes Einspruchsverfahren als dritten Verfahrensabschnitt abgeschlossen.
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Der erste Verfahrensabschnitt umfaßt die Eingangsprüfung, die Formalprüfung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts sowie die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts. Zuständig dafür sind die Eingangsstelle und eine der Recherchenabteilungen.
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Art. 16, 17, 90 - 93
R. 39 - 50
Richtl. A; B
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Der zweite Verfahrensabschnitt umfaßt die Sachprüfung und die Patenterteilung. Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, zu denen erforderlichenfalls ein rechtskundiger Prüfer hinzutreten kann. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die Anmeldung wird in der Regel jedoch nur ein einzelner technisch vorgebildeter Prüfer mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Dieser Prüfer erläßt die erforderlichen Bescheide, und mit ihm steht der Anmelder in schriftlichem, mündlichem oder fernmündlichem Meinungsaustausch.
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Art. 18, 94 - 98
R. 51 - 54
Richtl. C-VI
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Beantragt der Anmelder jedoch eine mündliche Verhandlung oder wird eine solche (in Ausnahmefällen) von Amts wegen angeordnet, so findet diese vor der Prüfungsabteilung statt. Auch die abschließende Entscheidung über die Patenterteilung ist der Prüfungsabteilung vorbehalten.
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Art. 116
Richtl. E-III
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Den dritten Verfahrensabschnitt bildet das Einspruchsverfahren, an dem erstmals Dritte, z. B. die Wettbewerber, beteiligt sind. Zuständig für die Prüfung von Einsprüchen sind die Einspruchsabteilungen. Ihre Zusammensetzung entspricht der der Prüfungsabteilungen, jedoch darf nur ein Mitglied der Einspruchsabteilung am vorausgegangenen Patenterteilungsverfahren mitgewirkt haben. Dieses Mitglied darf in der Einspruchsabteilung auch nicht den Vorsitz führen.
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Art. 19, 99 - 105
R. 55 - 63
Richtl. D
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Einen besonderen Verfahrensabschnitt stellt das Beschwerdeverfahren dar. Beschwerde kann während der drei vorgenannten Verfahrensabschnitte gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung eingelegt werden. Eine Entscheidung, die das Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht eine gesonderte Beschwerde in der Entscheidung zugelassen ist.
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Art. 106 - 112
R. 64 - 67
ABl. 2003, 61
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Über die Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern.
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Art. 21
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