Anforderungen des nationalen Rechts hinsichtlich der Übersetzung des europäischen Patents
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Die Vertragsstaaten können für den Fall, daß das europäische Patent nicht in einer ihrer Amtssprachen erteilt worden ist, den Eintritt seiner Wirkungen davon abhängig machen, daß der Anmelder eine Übersetzung in eine der Amtssprachen oder in eine bestimmte Amtssprache dieser Staaten einreicht. Sie können ferner vorschreiben, daß der Anmelder die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise trägt. Entsprechendes gilt für die Erstreckungsstaaten.
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Art. 65
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Näheres ist der Informationsbroschüre "Nationales Recht zum EPÜ" (vgl. 4) zu entnehmen.
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Sorgfältigste Beachtung dieser Erfordernisse, insbesondere der Fristen für die Einreichung der Übersetzungen, ist geboten, um den Schutz des europäischen Patents in den benannten Vertragsstaaten nicht zu gefährden.
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Art. 65 (3)
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