Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.3 Erster Bescheid
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
  3.2a Einheitlichkeit der Erfindung3.2a Einheitlichkeit der Erfindung     3.4 Begründete Einwände3.4 Begründete Einwände  
 

3.3

Erster Bescheid

 

Wurde keine Stellungnahme zur Recherche erstellt (siehe 1.1.2, III, 7.11.1 ii) und B-XII, 1.1), enthält der erste Bescheid des Prüfers nach Art. 96 (2) im Allgemeinen (siehe B-XII, 3) alle Einwände zu der Anmeldung (siehe aber B-XII, 3.4) . Diese Einwände können Formfragen (z. B. Nichterfüllung eines oder mehrerer der Erfordernisse gemäß den Regeln 26 bis 29, 32, 34, 35 und 36), Sachfragen (der Gegenstand der Anmeldung ist beispielsweise nicht patentierbar) oder beides betreffen.

 

Wurde eine Stellungnahme zur Recherche gemäß Regel 44a (1) erstellt und hat der Anmelder nicht darauf reagiert, so ergeht als erster Bescheid nach Art. 96 (2) eine Mitteilung, in der auf die Stellungnahme zur Recherche verwiesen und eine Frist für die Erwiderung gesetzt wird. Wird auf diese Mitteilung nicht fristgerecht geantwortet, so gilt die Anmeldung nach Art. 96 (3) als zurückgenommen. Hat der Anmelder auf die Stellungnahme zur Recherche hin Änderungen oder Bemerkungen eingereicht, so werden diese bei der Erstellung des ersten Bescheids berücksichtigt.

 

Art. 96 (2)

Art. 96 (3)

Regel 44a (1)




3.3.1 Euro-PCT-Anmeldungen