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Wurde keine Stellungnahme zur Recherche erstellt (siehe 1.1.2, III, 7.11.1 ii) und B-XII, 1.1), enthält der erste Bescheid des Prüfers nach Art. 96 (2) im Allgemeinen (siehe B-XII, 3) alle Einwände zu der Anmeldung (siehe aber B-XII, 3.4) . Diese Einwände können Formfragen (z. B. Nichterfüllung eines oder mehrerer der Erfordernisse gemäß den Regeln 26 bis 29, 32, 34, 35 und 36), Sachfragen (der Gegenstand der Anmeldung ist beispielsweise nicht patentierbar) oder beides betreffen.
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