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Geht die Anmeldung auf eine internationale Anmeldung zurück, für die das EPA nicht als Internationale Recherchenbehörde bzw. als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig war, so wird für die Anmeldung eine ergänzende Recherche nach Art. 157 (2) a) durchgeführt (siehe B-II, 4.3), und in der Regel wird ein EESR erstellt (siehe B-XII, 1 und 2). Der erste Bescheid ergeht dann wie unter 3.3 beschrieben.
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