Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.3 Erster Bescheid
3.3.1 Euro-PCT-Anmeldungen
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
3.3 Erster Bescheid3.3 Erster Bescheid
         
 

3.3.1

Euro-PCT-Anmeldungen

 

War das EPA als Internationale Recherchenbehörde bzw. als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so wurde dem Anmelder bereits in der PCT-Phase ein schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bzw. ein internationaler vorläufiger Püfungsbericht übermittelt. In diesem Fall wird wie folgt verfahren:

 

i) Hat der Anmelder beim Eintritt in die regionale Phase vor dem EPA Änderungen oder Bemerkungen eingereicht, so werden diese bei der Abfassung des ersten Bescheids berücksichtigt.

 

ii) Hat der Anmelder beim Eintritt in die regionale Phase vor dem EPA keine Änderungen oder Bemerkungen eingereicht, so wird der erste Bescheid im Wesentlichen auf der Grundlage des schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts erstellt.

 

Geht die Anmeldung auf eine internationale Anmeldung zurück, für die das EPA nicht als Internationale Recherchenbehörde bzw. als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig war, so wird für die Anmeldung eine ergänzende Recherche nach Art. 157 (2) a) durchgeführt (siehe B-II, 4.3), und in der Regel wird ein EESR erstellt (siehe B-XII, 1 und 2). Der erste Bescheid ergeht dann wie unter 3.3 beschrieben.