Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag
1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag1.1 Prüfungsantrag
  1.1.1 Bestätigung des vorgezogenen Prüfungsantrags1.1.1 Bestätigung des vorgezogenen Prüfungsantrags     1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen  
 

1.1.2

Beschleunigung des Prüfungsverfahrens

 

Der Anmelder kann, wenn er den Prüfungsantrag vor Zugang des Recherchenberichts stellt, auch auf die Aufforderung nach Art. 96 (1) verzichten und den Prüfungsantrag ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Recherche unbedingt stellen, wodurch das Verfahren ebenfalls beschleunigt werden kann (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA, ABl. 10/2001, 459). In diesem Fall gilt die Aufrechterhaltungserklärung mit dem Zugang des Recherchenberichts als abgegeben, so dass gemäß Regel 44a (1) mit dem Recherchenbericht keine Stellungnahme zur Recherche ergeht. Falls die Anmeldung in diesem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt, wird dem Anmelder eine Mitteilung nach Artikel 96 (2) und Regel 51 (2) zugestellt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt, so hängt das weitere Verfahren davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt die Recherche nach kollidierenden europäischen Anmeldungen im Sinne des Artikels 54 (3) durchgeführt werden kann oder nicht (siehe VI, 8.4 und B-XII, 8). Kann diese Recherche durchgeführt werden und fördert sie keine kollidierenden Anmeldungen zu Tage, wird dem Anmelder die Mitteilung nach Regel 51 (4) zugestellt. Ist die Recherche noch nicht möglich, so wird die Mitteilung der Prüfungsabteilung aufgeschoben, bis die Recherche durchgeführt werden kann, und der Anmelder wird entsprechend unterrichtet. Wird die europäische Patentanmeldung nachträglich zurückgenommen, bevor die Sachprüfung begonnen hat, so wird die Prüfungsgebühr zu 75 % zurückgezahlt. Zu anderen Wegen, die das europäische Erteilungsverfahren beschleunigen, z. B. im Rahmen des PACE-Programms, siehe E-VIII, 3.

 

Art. 96 (1)

Art. 10b GebO

Regel 44a (1)