Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.4 Begründete Einwände
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
  3.3 Erster Bescheid3.3 Erster Bescheid     3.5 Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen3.5 Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen  
 

3.4

Begründete Einwände

 

Zu jedem Einwand ist im Bescheid anzugeben, welcher Teil der Anmeldung mangelhaft ist und welches Erfordernis des EPÜ nicht erfüllt ist, indem entweder auf bestimmte Artikel oder Regeln Bezug genommen wird oder indem dies auf andere Weise klar zum Ausdruck gebracht wird; ferner ist der Grund für den Einwand anzugeben, wenn dieser nicht sofort ersichtlich ist. Wenn beispielsweise der Stand der Technik angegeben wird und nur ein Teil des angeführten Dokuments von Bedeutung ist, so sollte der Abschnitt, auf den Bezug genommen wird, gekennzeichnet werden. Ergibt sich auf Grund des angegebenen Stands der Technik, dass der oder die unabhängigen Patentansprüche nicht neu oder nicht erfinderisch und demzufolge die abhängigen Patentansprüche nicht einheitlich sind (siehe III, 7.8), so ist der Anmelder auf diese Situation aufmerksam zu machen (siehe VI, 5.2 i)). In der Regel ist mit den Sachfragen zu beginnen. Der Bescheid ist so abzufassen, dass die erneute Prüfung der geänderten Anmeldung erleichtert und insbesondere vermieden wird, dass die Anmeldung nochmals völlig neu gelesen werden muss (siehe VI, 4.2).