Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.2a Einheitlichkeit der Erfindung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
  3.2 Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vornimmt3.2 Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vornimmt     3.3 Erster Bescheid3.3 Erster Bescheid  
 

3.2a

Einheitlichkeit der Erfindung

 

Ein etwaiger Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung sollte bereits im Recherchenstadium erhoben werden. Ist dies nicht geschehen und vertritt die Prüfungsabteilung die Auffassung, dass die Erfordernisse des Artikels 82 nicht erfüllt sind, so wird über die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung so früh wie möglich in der Prüfungsphase befunden. Hat der Anmelder infolge einer Aufforderung der Recherchenabteilung nach Regel 46 (1) weitere Recherchengebühren entrichtet und deren Rückerstattung beantragt, so hat die Prüfungsabteilung die Frage erneut zu prüfen (siehe auch III, 7.9 - 7.11).

 

Art. 82



Auch wenn der Anmelder der vorgenannten Aufforderung der Recherchenabteilung zur Zahlung einer weiteren Recherchengebühr für einen bestimmten Gegenstand nicht nachkommt, gilt es doch zu bedenken, dass die letztendliche Verantwortung für die Entscheidung, ob die Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, bei der Prüfungsabteilung liegt (siehe T 631/97, ABl. 1/2001, 13).Die Prüfungsabteilung übernimmt in der Regel den in der Stellungnahme zur Recherche vertretenen Standpunkt (siehe III, 7.10 und B-XII, 1.2), und der weiteren Prüfung wird nur die Erfindung zu Grunde gelegt, die Gegenstand der Recherche war, und der Anmelder hat die Anmeldung durch Streichen der Teile, die sich auf die nicht recherchierten Gegenstände beziehen, zu beschränken (siehe G 2/92, ABl. 10/1993, 591). Der Anmelder kann jedoch für diese Gegenstände Teilanmeldungen einreichen.

 

Ist der Anmelder der vorgenannten Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren nachgekommen, so wird er zu Beginn der Sachprüfung aufgefordert anzugeben - sofern er dies noch nicht getan hat -, welche Erfindung bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden soll, und die Anmeldung durch Streichen der Teile zu beschränken, die sich auf die anderen Erfindungen beziehen. Für Letztere kann der Anmelder Teilanmeldungen einreichen.

 

Regel 25