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Auch wenn der Anmelder der vorgenannten Aufforderung der Recherchenabteilung zur Zahlung einer weiteren Recherchengebühr für einen bestimmten Gegenstand nicht nachkommt, gilt es doch zu bedenken, dass die letztendliche Verantwortung für die Entscheidung, ob die Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, bei der Prüfungsabteilung liegt (siehe T 631/97, ABl. 1/2001, 13).Die Prüfungsabteilung übernimmt in der Regel den in der Stellungnahme zur Recherche vertretenen Standpunkt (siehe III, 7.10 und B-XII, 1.2), und der weiteren Prüfung wird nur die Erfindung zu Grunde gelegt, die Gegenstand der Recherche war, und der Anmelder hat die Anmeldung durch Streichen der Teile, die sich auf die nicht recherchierten Gegenstände beziehen, zu beschränken (siehe G 2/92, ABl. 10/1993, 591). Der Anmelder kann jedoch für diese Gegenstände Teilanmeldungen einreichen.
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