Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.11 Euro-PCT-Anmeldungen
7.11.1 Internationale Anmeldungen ohne ergänzende Recherche
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.11 Euro-PCT-Anmeldungen7.11 Euro-PCT-Anmeldungen
       7.11.2 Internationale Anmeldungen mit ergänzender Recherche7.11.2 Internationale Anmeldungen mit ergänzender Recherche  
 

7.11.1

Internationale Anmeldungen ohne ergänzende Recherche

 

Wie in B-II, 4.3 ausgeführt, wird zu bestimmten internationalen Anmeldungen, die mit einem internationalen Recherchenbericht in die europäische Phase eintreten, wird keine ergänzende Recherche durchgeführt. Bei der anschließenden Sachprüfung lassen sich dann folgende Fälle unterscheiden:

 

Art. 157 (3) a)



i) War im Zuge der von einem der genannten Ämter durchgeführten internationalen Recherche ein Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit erhoben worden und hatte der Anmelder von der Möglichkeit, für die anderen Erfindungen durch Zahlung weiterer Recherchengebühren Recherchenberichte erstellen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht, sondern die Patentansprüche nach Erhalt des internationalen Recherchenberichts so geändert, dass sie auf die recherchierte Erfindung beschränkt sind, und angegeben, dass die Prüfung für diese geänderten Patentansprüche durchgeführt werden soll, so legt der Prüfer diese Patentansprüche bei der weiteren Bearbeitung zu Grunde.

 

ii) Hat der Anmelder im vorstehenden Fall die Ansprüche nicht so geändert, dass sie sich auf die recherchierte Erfindung beschränken, und pflichtet der Prüfer dem Einwand der Internationalen Recherchenbehörde bei, so fordert er den Anmelder zunächst auf, innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, weitere Recherchengebühren zu zahlen, falls der Anmelder die Anmeldung im Hinblick auf diese anderen Erfindungen geprüft haben möchte.

 

Regel 112



Diese Mitteilung ist vor dem ersten Bescheid nach Art. 96 (2) und Regel 51 (2) zu versenden.

 

Eine Mitteilung nach Regel 112 ergeht auch in Fällen, in denen der Prüfung ein Satz von Patentansprüchen zu Grunde zu legen ist, der zwar nur auf eine der ursprünglich beanspruchten Erfindungen gerichtet ist, aber nicht Gegenstand der internationalen Recherche war, weil für die betreffende Erfindung keine weitere Recherchengebühr entrichtet worden war.

 

Regel 112



Wenn die zu prüfenden Ansprüche jedoch eine Erfindung betreffen, die sich von den ursprünglich beanspruchten Erfindungen unterscheidet und mit diesen auch nicht durch eine gemeinsame erfinderische Idee verbunden ist, ergeht keine Mitteilung nach Regel 112. Stattdessen ist im ersten Bescheid nach Art. 96 (2) und Regel 51 (2) ein Einwand nach Regel 86 (4) zu erheben (siehe auch VI, 5.2 ii)).

 

Regel 86 (4)



Zahlt der Anmelder die oben erwähnten weiteren Recherchengebühren nicht, so wird davon ausgegangen, dass er sich für die weitere Bearbeitung der Anmeldung auf der Grundlage der ersten Patentansprüche entschieden hat, d. h. derjenigen Ansprüche, für die eine Recherche durchgeführt wurde; er hat den sich auf die anderen Erfindungen beziehenden Gegenstand zu streichen.

 

Zahlt der Anmelder die weiteren Recherchengebühren, so wird ein Recherchenbericht nach Regel 112 erstellt und für die Erfindungen, für die zusätzliche Recherchengebühren entrichtet wurden, ergeht eine Mitteilung nach Artikel 96 (2) und Regel 51 (2) (siehe B-XII, 8 i)). Der Anmelder hat dann anzugeben, welche Erfindung bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden soll, und die Anmeldung entsprechend einzuschränken. Wenn der Anmelder dies noch nicht getan hat, sollte der Prüfer ihn auffordern anzugeben, welche Erfindung bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden soll, und die Anmeldung durch Streichen der Teile, die sich auf die anderen Erfindungen beziehen, entsprechend zu beschränken.

 

In beiden Fällen i) und ii) kann der Anmelder Teilanmeldungen für die Erfindungen einreichen, die gestrichen wurden, um den Einwand der Nichteinheitlichkeit auszuräumen (siehe VI, 9 und A-IV, 1).

 

Regel 25 (1)



iii) Hat der Anmelder die weiteren Recherchengebühren in der internationalen Phase nicht entrichtet und pflichtet der Prüfer dem Einwand der Internationalen Recherchenbehörde nicht bei, so wird eine zusätzliche Recherche durchgeführt (siehe B-II, 4.2 iii)), und die Prüfung erstreckt sich auf alle Patentansprüche.

 

iv) Hat der Anmelder die weiteren Recherchengebühren in der internationalen Phase gezahlt, so kann er entscheiden, dass die Bearbeitung auf der Grundlage einer der recherchierten Erfindungen fortgesetzt werden soll, wobei die anderen zu streichen sind, falls der Prüfer dem Einwand der Internationalen Recherchenbehörde beipflichtet. Wenn der Anmelder diese Entscheidung noch nicht getroffen hat, fordert der Prüfer ihn zu Beginn der Sachprüfung dazu auf.