|
Für internationale Anmeldungen, die mit einem internationalen Recherchenbericht in die europäische Phase eintreten, der von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde als den vorgenannten (siehe III, 7.11.1) erstellt wurde, führt die Recherchenabteilung eine ergänzende Recherche durch. Stellt die Recherchenabteilung bei der ergänzenden Recherche mangelnde Einheitlichkeit fest (siehe B-VII, 2.4), so ist III, 7.9 anwendbar. In Bezug auf die Prüfungsabteilung gilt das unter III, 7.10 und 7.10a Gesagte entsprechend.
|
|
Art. 157 (2) a)
 |