Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.10 Nichteinheitlichkeit während der Sachprüfung
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
  7.9 Nichteinheitlichkeit während der Recherche7.9 Nichteinheitlichkeit während der Recherche     7.10a Geänderte Ansprüche7.10a Geänderte Ansprüche  
 

7.10

Nichteinheitlichkeit während der Sachprüfung

 

Die letztendliche Verantwortung für die Beurteilung, ob die Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, trägt die Prüfungsabteilung (siehe T 631/97, ABl. 1/2001, 13; siehe auch VI, 3.2a). Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe III, 7.11.

 

Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Erfindung einheitlich ist, und hat der Anmelder eine oder mehrere weitere Recherchengebühren entrichtet und deren teilweise oder vollständige Erstattung beantragt, so ordnet die Prüfungsabteilung die Rückzahlung der betreffenden zusätzlich entrichteten Recherchengebühr(en) an.

 

Hat der Anmelder nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Recherchenergebnisse über die anderen Erfindungen in den Recherchenbericht aufnehmen zu lassen, so wird unterstellt, dass er sich dafür entschieden hat, dass die Anmeldung auf der Grundlage der Erfindung weiter bearbeitet wird, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist (siehe G 2/92, ABl. 10/1993, 591). In der Regel übernimmt die Prüfungsabteilung zunächst den in der Stellungnahme zur Recherche vertretenen Standpunkt (siehe B-XII, 1.2) und verlangt, dass mit Ausnahme der Erfindung, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist, alle anderen Erfindungen gestrichen werden. Lässt sich die Prüfungsabteilung, z. B. durch Argumente des Anmelders, davon überzeugen, dass die Einheitlichkeit im Recherchenstadium falsch beurteilt wurde, so erfolgt eine zusätzliche Recherche für den Teil des Gegenstands, für den Einheitlichkeit mit einer recherchierten Erfindung festgestellt wird (siehe B-II, 4.2 iii)), und die Prüfung wird für die Ansprüche durchgeführt, die das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllen.

 

Hat der Anmelder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die anderen Erfindungen Recherchenberichte erstellen zu lassen, so kann er entscheiden, welche der Erfindungen bei der weiteren Bearbeitung zu Grunde gelegt werden soll, wobei die anderen zu streichen sind. Wenn der Anmelder dies noch nicht getan hat, sollte ihn der Prüfer - sofern dieser den Einwand der mangelnden Einheitlichkeit aufrechthält - zu Beginn der Sachprüfung auffordern anzugeben, welche Erfindung bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden soll, und die Anmeldung durch Streichen der Teile zu beschränken, die sich auf die anderen Erfindungen beziehen. Für Letztere kann der Anmelder Teilanmeldungen einreichen (siehe VI, 9 und A-IV, 1).

 

Die Prüfungsabteilung muss stets feststellen, ob die Erfindung einheitlich ist, unabhängig davon, ob diese Frage von der Recherchenabteilung zur Sprache gebracht worden ist oder nicht. Wird mangelnde Einheitlichkeit festgestellt, so ist vom Anmelder zu verlangen, dass er seine Patentansprüche so beschränkt, dass der Einwand hinfällig wird. Eine Streichung oder Änderung von Teilen der Beschreibung kann gleichfalls notwendig werden (siehe II, 7.4). Für Teile, die zur Berücksichtigung dieses Einwands gestrichen wurden, können eine oder mehrere Teilanmeldungen eingereicht werden (siehe VI, 9).

 

Regel 34 (1) c)

Regel 25 (1)