Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.9 Nichteinheitlichkeit während der Recherche
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
  7.8 Abhängige Patentansprüche7.8 Abhängige Patentansprüche     7.10 Nichteinheitlichkeit während der Sachprüfung7.10 Nichteinheitlichkeit während der Sachprüfung  
 

7.9

Nichteinheitlichkeit während der Recherche

 

In vielen und wahrscheinlich sogar in den meisten Fällen wird die mangelnde Einheitlichkeit durch die Recherchenabteilung festgestellt, die darauf hinweist und einen Teilrecherchenbericht erstellt, der auf den Teilen der Anmeldung basiert, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder einheitliche Gruppe von Erfindungen beziehen. Die Recherchenabteilung kann die Anmeldung weder wegen mangelnder Einheitlichkeit zurückweisen noch eine Beschränkung der Patentansprüche verlangen; sie muss vielmehr dem Anmelder mitteilen, dass für die noch angegebenen weiteren Erfindungen, die nicht an erster Stelle erwähnt sind, der Recherchenbericht nur erstellt wird, wenn hierfür innerhalb einer bestimmten Frist weitere Recherchengebühren entrichtet werden.

 

Regel 46 (1)

Regel 46 (2)