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2.4
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Ergänzende europäische Recherche
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Ergibt sich bei einer ergänzenden europäischen Recherche im Anschluss an eine internationale (PCT-) Recherche ein Problem in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung, so sollte es die Recherchenabteilung möglichst vermeiden, von dem in der internationalen Phase eingenommenen Standpunkt abzuweichen, es sei denn,
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Art. 157 (2) a)
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i)
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die Patentansprüche wurden vor Durchführung der ergänzenden europäischen Recherche derart geändert (Art. 19 PCT, Art. 34 (2) b) PCT, Regel 107 (1) b), Regel 109), dass die Einheitlichkeit der Erfindung - anders als bei den Ansprüchen in der internationalen Phase - nicht mehr gegeben ist,
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ii)
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die Auslegung des Erfordernisses der Einheitlichkeit der Erfindung (Regel 13.1 - 13.3 PCT) in der internationalen Phase (durch die Internationale Recherchenbehörde, Art. 17 (3) PCT, und/oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, Art. 34 (3) PCT) war eindeutig unangemessen oder
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iii)
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die ergänzende europäische Recherche ergibt ein oder mehrere Dokumente, die in der internationalen Phase nicht verfügbar waren und die a posteriori zu mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung führen (siehe C-III, 7.6 und C-III, 7.8).
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Eine gemäß Regel 112 oder Regel 46 (1) bei mangelnder Einheitlichkeit gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Recherchengebühren nicht gerechtfertigt war (siehe jedoch XII, 1.2).
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Regel 112
Regel 46 (2)
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