Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
3.5 Beitrag zum Stand der Technik
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
  3.4 Umfang der ersten Analyse3.4 Umfang der ersten Analyse     3.6 Erfordernisse des EPÜ3.6 Erfordernisse des EPÜ  
 

3.5

Beitrag zum Stand der Technik

 

Der Prüfer sollte bei der Analyse der Anmeldung vor allem versuchen zu erfassen, inwieweit die in den Patentansprüchen angegebene Erfindung über den Stand der Technik hinausgeht. Dies sollte sich in der Regel klar genug aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ergeben. Ist dies nicht der Fall, sollte in der Stellungnahme zur Recherche ein Einwand erhoben werden (siehe C-II, 4.5); der Prüfer sollte Einwände dieser Art jedoch nur dann erheben, wenn er von deren Notwendigkeit überzeugt ist, da sonst der Anmelder dazu veranlasst werden könnte, neue Sachverhalte einzubringen und somit gegen Art. 123 (2) zu verstoßen (siehe C-VI, 5.3 bis C-VI, 5.3.11).

 

Regel 27 (1) c)