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2.
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Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers; Diagnostizierverfahren
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Bei Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder bei einem Diagnostizierverfahren, das am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird, ist zu berücksichtigen, dass Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, sofern die Anwendung des Erzeugnisses in irgendeinem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört (siehe auch C-IV, 4.2). Anzumerken ist, dass ein Patentanspruch der Form "Verwendung eines Stoffs oder Stoffgemischs X zur Herstellung eines Arzneimittels für eine therapeutische Anwendung Z" unabhängig davon zulässig sein kann, ob es sich um die erste oder eine "weitere" therapeutische Anwendung handelt (siehe C-IV, 4.2).
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Art. 52 (4)
Art. 54 (5)
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Auch wenn ein Anspruch als Verfahren zur medizinischen Behandlung abgefasst und aus diesem Grund nicht auf einen patentfähigen Gegenstand gerichtet ist, kann eine sinnvolle Recherche möglich sein, wenn das entscheidende technische Merkmal die Wirkung des Stoffs ist, zu der eine Recherche durchgeführt werden kann. Sind allerdings spezifische Verfahrensmerkmale vorhanden (z. B. Dosieranweisungen für den Benutzer, Kombination einer pharmazeutischen mit einer physikalischen Therapie), so ist eine sinnvolle Recherche unter Umständen nicht möglich. In Zweifelsfällen sollte die Recherchenabteilung die Recherche in dem Maße durchführen, in dem dies anhand der verfügbaren Recherchendokumentation möglich ist. Unabhängig davon, ob solche Ansprüche recherchiert werden, sollte der Anmelder jedoch in der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) darauf hingewiesen werden, dass solche Gegenstände nicht gewerblich anwendbar sind (siehe XII, 3).
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