Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
3.2 Begründete Einwände
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
  3.1 Prüfungsakte3.1 Prüfungsakte     3.3 Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen3.3 Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen  
 

3.2

Begründete Einwände

 

Zu jedem Einwand ist in der Stellungnahme zur Recherche anzugeben, welcher Teil der Anmeldung mangelhaft ist und welches Erfordernis des EPÜ nicht erfüllt ist, indem entweder auf bestimmte Artikel oder Regeln Bezug genommen wird oder indem dies auf andere Weise klar zum Ausdruck gebracht wird; ferner ist der Grund für den Einwand anzugeben, wenn dieser nicht sofort ersichtlich ist. Wenn beispielsweise der Stand der Technik angegeben wird und nur ein Teil des angeführten Dokuments von Bedeutung ist, so sollte der Abschnitt, auf den Bezug genommen wird, gekennzeichnet werden. Ergibt sich auf Grund des angegebenen Stands der Technik, dass der oder die unabhängigen Patentansprüche nicht neu oder nicht erfinderisch und demzufolge die abhängigen Patentansprüche nicht einheitlich sind (siehe C-III, 7.8), so ist der Anmelder auf diese Situation aufmerksam zu machen (siehe C-VI, 5.2 i)). In der Regel ist mit den Sachfragen zu beginnen. Die Stellungnahme zur Recherche ist so abzufassen, dass die spätere Prüfung der geänderten Annmeldung erleichtert und insbesondere vermieden wird, dass die Anmeldung nochmals völlig neu gelesen werden muss (siehe C-VI, 4.2).