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Obgleich der Prüfer darauf achten muss, dass allen Erfordernissen des EPÜ Rechnung getragen wird, bedürfen wohl folgende Erfordernisse in den meisten Fällen der besonderen Aufmerksamkeit: ausreichende Offenbarung (siehe C-II, 4), Klarheit und Stützung durch die Beschreibung, insbesondere bei den unabhängigen Patentansprüchen (siehe C-III, 4 und C-III, 6), Neuheit (siehe C-IV, 5) und erfinderische Tätigkeit (siehe C-IV, 9).
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