Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
3.9 Positive Stellungnahme
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
  3.8 Unterbreitung von Vorschlägen3.8 Unterbreitung von Vorschlägen       
 

3.9

Positive Stellungnahme

 

Nach der in XII, 3.1 bis XII, 3.8 beschriebenen Analyse kann die Recherchenabteilung zu dem Schluß gelangen, dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen. In diesem Fall enthält die Stellungnahme zur Recherche eine allgemeine positive Bewertung der Anmeldungsunterlagen. Kann jedoch die Recherche nach etwaigen kollidierenden Anmeldungen im Sinne des Art. 54 (3) und (4) zum Zeitpunkt der Recherche nicht abgeschlossen werden (siehe VI, 4.1), muss im Prüfungsverfahren eine abschließende Recherche durchgeführt werden (siehe C-VI, 8.4), woraufhin gegebenenfalls Einwände nach Art. 54 (3) und (4) zu erheben sind.

 

Sind für die Erteilung eines Patents nur geringfügige Änderungen der Anmeldungsunterlagen erforderlich, kann dennoch eine positive Stellungnahme zur Recherche ergehen. Ergibt eine nachfolgende abschließende Recherche keinen neuen Stand der Technik nach Art. 54 (3) und (4), so kann im Prüfungsverfahren die Mitteilung gemäß Regel 51 (4) erstellt werden, wobei die geringfügigen Änderungen gemäß C-VI, 15.1 von der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.