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Nach der in XII, 3.1 bis XII, 3.8 beschriebenen Analyse kann die Recherchenabteilung zu dem Schluß gelangen, dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen. In diesem Fall enthält die Stellungnahme zur Recherche eine allgemeine positive Bewertung der Anmeldungsunterlagen. Kann jedoch die Recherche nach etwaigen kollidierenden Anmeldungen im Sinne des Art. 54 (3) und (4) zum Zeitpunkt der Recherche nicht abgeschlossen werden (siehe VI, 4.1), muss im Prüfungsverfahren eine abschließende Recherche durchgeführt werden (siehe C-VI, 8.4), woraufhin gegebenenfalls Einwände nach Art. 54 (3) und (4) zu erheben sind.
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