Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
2. Grundlage der Stellungnahme zur Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
  1. Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des EESR1. Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des EESR     3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche3. Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche  
 

2.

Grundlage der Stellungnahme zur Recherche

 

Geht eine europäische Anmeldung nicht auf eine internationale Anmeldung zurück, so kann sie der Anmelder vor Erhalt des Recherchenberichts nicht ändern. In diesen Fällen wird sich deshalb die Stellungnahme zur Recherche immer auf die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung beziehen.

 

Art. 123 (1)

Regel 86 (1)



Geht die betreffende Anmeldung jedoch auf eine internationale Anmeldung zurück und wird einer ergänzenden Recherche nach Art. 157 (2) a) (siehe II, 4.3) unterzogenm, so hat der Anmelder die Möglichkeit gehabt, seine Anmeldung in der internationalen Phase und beim Eintritt in die europäische Phase zu ändern. Die Stellungnahme zur Recherche wird dann auf der Grundlage der Anmeldungsunterlagen verfasst, die den zuletzt eingereichten Antrag des Anmelders darstellen (dies kann auch bedeuten, dass zuvor eingereichte Änderungen gestrichen werden und somit ganz oder teilweise auf frühere Anmeldungsunterlagen zurückgegriffen wird). Der ergänzende europäische Recherchenbericht wird ebenfalls auf der Grundlage dieser Anmeldungsunterlagen erstellt (siehe II, 4.3 und III, 3.3).

 

Regel 109

Regel 107 (1) b)

Art. 19 PCT

Art. 34 (2) b) PCT