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2.
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Bestimmungen des Kapitels II ("Einreichung von Anmeldungen und Eingangsprüfung")
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Die Bestimmungen von II, 1 ("Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?") gelten nicht für internationale Anmeldungen, es sei denn, es wird explizit auf internationale Anmeldungen, einschließlich Euro-PCT-Anmeldungen hingewiesen.
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Die II, 2 ("Zur Einreichung von Anmeldungen berechtigte Personen") entsprechenden PCT-Bestimmungen sind restriktiver, da der Anmelder generell Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats sein oder in einem solchen Staat seinen Sitz oder Wohnsitz haben muss, so dass hier wohl keine zusätzliche Prüfung erforderlich ist.
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Die Bestimmungen von II, 3 ("Verfahren bei der Einreichung") finden keine Anwendung.
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Der Anmeldetag (siehe II, 4 ("Eingangsprüfung")) einer Euro-PCT-Anmeldung ist der gemäß dem PCT von der PCT-Behörde, die als Anmeldeamt tätig war, zuerkannte Anmeldetag. Zu prüfen ist jedoch, ob die Anmeldegebühr, d. h. bei Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, die "nationale Grundgebühr" als Teil der "nationalen Gebühr" (siehe Art. 158 (2) und Regel 106) und die Recherchengebühr entrichtet wurden und gegebenenfalls, ob eine Übersetzung nach Art. 158 (2) eingereicht wurde. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung und für die Entrichtung der genannten Gebühren ist in VII, 1.2 und 1.3 angegeben.
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Gilt die Anmeldung nicht als zurückgenommen, wird ein Exemplar der Anmeldung an die Recherchenabteilung weitergeleitet, die gegebenenfalls einen ergänzenden Recherchenbericht erstellt (siehe E-IX, 5.4).
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