Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines
1.2 Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung
 

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TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.1 Einleitung1.1 Einleitung     1.3 Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren1.3 Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren  
 

1.2

Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung

 

Die erste Bearbeitung und die Formalprüfung internationaler Anmeldungen werden in der internationalen Phase durch die PCT-Behörden entsprechend den PCT-Vorschriften vorgenommen. Sofern der Anmelder nicht ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, darf das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt eine internationale Anmeldung nicht vor Ablauf von 31 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag bearbeiten oder prüfen (siehe E-IX, 5.5, 6.2). Da das EPA von den Verzichtmöglichkeiten gemäß Art. 20 (1) a) PCT keinen Gebrauch gemacht hat, liefert das Internationale Büro eine Kopie der internationalen Anmeldung. Das EPA verlangt vom Anmelder nicht die in Art. PCT vorgesehene Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung, auch dann nicht, wenn das Internationale Büro keine Kopie nach Art. 20 PCT übermittelt hat (siehe PCT-Gazette 14/1986, 2367).

 

Art. 23 PCT

Art. 40 PCT

Regel 49.1a bis) PCT

Art. 24 (1) iii) PCT

Regel 107 (1)

Regel 108

Art. 2, Nr. 3c GebO



Wenn die internationale Anmeldung nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst ist, so hat der Anmelder gemäß Art. 22 oder 39 PCT sowie Regel 107 (1) a) innerhalb von 31 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag eine Übersetzung einzureichen.Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Stellt das EPA fest, dass die Anmeldung aus diesem Grund als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit (Regel 108 (3)). Regel 69 (2) findet entsprechend Anwendung. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung eingereicht und eine Zuschlagsgebühr gemäß Art. 2, Nr. 3c GebO entrichtet wird.