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Die erste Bearbeitung und die Formalprüfung internationaler Anmeldungen werden in der internationalen Phase durch die PCT-Behörden entsprechend den PCT-Vorschriften vorgenommen. Sofern der Anmelder nicht ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, darf das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt eine internationale Anmeldung nicht vor Ablauf von 31 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag bearbeiten oder prüfen (siehe E-IX, 5.5, 6.2). Da das EPA von den Verzichtmöglichkeiten gemäß Art. 20 (1) a) PCT keinen Gebrauch gemacht hat, liefert das Internationale Büro eine Kopie der internationalen Anmeldung. Das EPA verlangt vom Anmelder nicht die in Art. PCT vorgesehene Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung, auch dann nicht, wenn das Internationale Büro keine Kopie nach Art. 20 PCT übermittelt hat (siehe PCT-Gazette 14/1986, 2367).
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Art. 23 PCT
Art. 40 PCT
Regel 49.1a bis) PCT
Art. 24 (1) iii) PCT
Regel 107 (1)
Regel 108
Art. 2, Nr. 3c GebO
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