Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
2. Zur Einreichung von Anmeldungen berechtigte Personen
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
  1a. Nummerierungssysteme für die Anmeldungen1a. Nummerierungssysteme für die Anmeldungen     3. Verfahren bei der Einreichung3. Verfahren bei der Einreichung  
 

2.

Zur Einreichung von Anmeldungen berechtigte Personen

 

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

 

Art. 58



Im Verfahren vor dem EPA gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

 

Art. 60 (3)



Die Anmeldung kann im Namen einer Person erfolgen; es können aber auch mehrere Personen als gemeinsame Anmelder auftreten. Die Anmeldung kann auch von zwei oder mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden. Es kann der Fall eintreten, dass ein erster Anmelder eine Gruppe von Vertragsstaaten und ein zweiter Anmelder eine andere Gruppe von Vertragsstaaten benennt, während beide Anmelder gemeinsam eine dritte Gruppe von Vertragsstaaten benennen. Verschiedene Anmelder eines Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem EPA als gemeinsame Anmelder. (Siehe III, 4.2.1 und III, 12.1 in Bezug auf die Frage, wann und unter welchen Umständen der hier behandelte Punkt bei der Formalprüfung zu berücksichtigen ist.)

 

Art. 59

Art. 118



Wird der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so steht es dieser Person frei, die Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterzuverfolgen (siehe IV, 2).

 

Art. 61 (1)