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Die Anmeldung kann im Namen einer Person erfolgen; es können aber auch mehrere Personen als gemeinsame Anmelder auftreten. Die Anmeldung kann auch von zwei oder mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden. Es kann der Fall eintreten, dass ein erster Anmelder eine Gruppe von Vertragsstaaten und ein zweiter Anmelder eine andere Gruppe von Vertragsstaaten benennt, während beide Anmelder gemeinsam eine dritte Gruppe von Vertragsstaaten benennen. Verschiedene Anmelder eines Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem EPA als gemeinsame Anmelder. (Siehe III, 4.2.1 und III, 12.1 in Bezug auf die Frage, wann und unter welchen Umständen der hier behandelte Punkt bei der Formalprüfung zu berücksichtigen ist.)
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Art. 59
Art. 118
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