Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines
1.3 Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren
 

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KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.2 Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung1.2 Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung     1.4 Vorschriften des PCT und des EPÜ1.4 Vorschriften des PCT und des EPÜ  
 

1.3

Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren

 

Gemäß Regel 107 (1) c) hat der Anmelder innerhalb von 31 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag die Grundgebühr nach Regel 106 a) zu entrichten. Daneben hat er nach Regel 107 (1) d) innerhalb dieses Zeitraums die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Art. 79 (2) früher abläuft. Nach Regel 107 (1) f) muss innerhalb dieses Zeitraums auch der Prüfungsantrag gestellt werden, wenn die in Art. 94 (2) angegebene Frist früher abläuft. Muss ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden, so ist innerhalb dieses Zeitraums auch eine Recherchengebühr an das EPA zu entrichten. Werden die nationale Grundgebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet oder wird der Prüfungsantrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Benennung eines Vertragstaats, für den die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen. Stellt das EPA fest, dass die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats aus diesem Grund als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit (Regel 108 (3)). Hat der Anmelder jedoch das Formblatt 1200 für den Eintritt in die europäische Phase verwendet, ergeht eine Mitteilung nach Regel 108 (3) nur dann, wenn er entgegen seiner ursprünglich auf dem Formblatt 1200 erklärten Absicht keine Benennungsgebühren für Staaten entrichtet hat, für die er eine Zahlungsabsicht angegeben hatte. Wenn keine Mitteilung nach Regel 108 (3) ergeht, besteht für die Entrichtung der Benennungsgebühren eine Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist, sofern eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (Regel 108 (4)). Wenn eine Mitteilung nach Regel 108 (3) ergeht, gilt Regel 69 (2) entsprechend. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr nach Art. 2, Nr. 3c GebO entrichtet wird. Der Rechtsverlust tritt mit dem Ablauf der Grundfrist ein (G 4/98, ABl. 3/2001, 131). Zum Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand siehe E-VIII, 2.2.4.

 

Regel 107 (1)

Regel 106

Regel 108

Art. 2, Nr. 3c GebO



Innerhalb der oben genannten Grundfristen sind gegebenenfalls auch die Anspruchsgebühren nach Regel 110 zu entrichten. Geschieht dies nicht, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet. Wird eine Anspruchsgebühr nicht fristgerecht entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Merkmale eines nach Regel 110 (4) als fallen gelassen geltenden Anspruchs, die der Beschreibung oder den Zeichnungen nicht zu entnehmen sind, können später nicht mehr in die Anmeldung und insbesondere nicht in die Ansprüche eingeführt werden.

 

Regel 110