Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt
5.4 Ergänzender europäischer Recherchenbericht
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt5. Das EPA als Bestimmungsamt
  5.3 Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung5.3 Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung     5.5 Aussetzung des Verfahrens vor dem EPA5.5 Aussetzung des Verfahrens vor dem EPA  
 

5.4

Ergänzender europäischer Recherchenbericht

 

Wenn die Anmeldung in einer der Amtssprachen des EPA und der internationale Recherchenbericht dem EPA zugeleitet und die Gebühren entrichtet worden sind, erstellt die Recherchenabteilung einen ergänzenden Recherchenbericht, sofern der Verwaltungsrat - wie in B-II, 4.3 ausgeführt - nichts anderes beschlossen hat.

 

Art. 157 (2) a)

Art. 157 (3) a)



Die Anmeldung geht der Prüfungsabteilung somit entweder mit einem oder mit zwei Recherchenberichten zu, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind.