Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.7 Einreichung einer neuen Anmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.6 Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten2.6 Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten     2.8 Zurückweisung der früheren Anmeldung2.8 Zurückweisung der früheren Anmeldung  
 

2.7

Einreichung einer neuen Anmeldung

 

Eine neue europäische Patentanmeldung nach Art. 61 (1) b) kann auf Papier oder elektronisch bei einer der Annahmestellen des EPA oder bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats eingereicht werden, wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet (Näheres siehe II, 1.1). Für die Übermittlung einer bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereichten Anmeldung gilt Regel 15 (3).

 

Art. 61 (1) b)

Art. 75 (1)

Art. 77 (3), (5)

Regel 15 (3)



Die neue Anmeldung ist in vielerlei Hinsicht wie eine europäische Teilanmeldung zu behandeln, und es gelten die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere sind folgende Vorschriften betreffend Teilanmeldungen entsprechend anzuwenden:

 

i)

Zuerkennung des Anmeldetags der früheren Anmeldung und Anspruch auf den Prioritätstag - siehe IV, 1.2

 

Art. 61 (2)



ii)

Angabe im Antrag auf Erteilung eines Patents - siehe IV, 1.3.2

 

iii)

Anmelde-, Recherchen-, Benennungs- und Anspruchsgebühren - siehe IV, 1.4.1 und 1.4.2

 

Art. 61 (3)

Regel 15 (2)

Regel 85a

Regel 31 (1)



iv)

Erfindernennung - siehe IV, 1.5

 

Hingegen wurde eine abweichende Regelung hinsichtlich der Jahresgebühren getroffen. Für die neue Anmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

 

Regel 37 (4)



Im Übrigen wird die Formalprüfung wie bei den anderen Anmeldungen durchgeführt.

 

Ist einem Dritten nur für einige der in der früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen worden und reicht der Dritte für diese Staaten eine neue Anmeldung ein, so wird die frühere Anmeldung für die verbleibenden Staaten im Namen des früheren Anmelders weitergeführt.

 

Die frühere Anmeldung gilt für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die rechtskräftige Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen.

 

Regel 15 (1)