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2.7
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Einreichung einer neuen Anmeldung
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Eine neue europäische Patentanmeldung nach Art. 61 (1) b) kann auf Papier oder elektronisch bei einer der Annahmestellen des EPA oder bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats eingereicht werden, wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet (Näheres siehe II, 1.1). Für die Übermittlung einer bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereichten Anmeldung gilt Regel 15 (3).
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Art. 61 (1) b)
Art. 75 (1)
Art. 77 (3), (5)
Regel 15 (3)
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Die neue Anmeldung ist in vielerlei Hinsicht wie eine europäische Teilanmeldung zu behandeln, und es gelten die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere sind folgende Vorschriften betreffend Teilanmeldungen entsprechend anzuwenden:
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i)
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Zuerkennung des Anmeldetags der früheren Anmeldung und Anspruch auf den Prioritätstag - siehe IV, 1.2
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Art. 61 (2)
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ii)
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Angabe im Antrag auf Erteilung eines Patents - siehe IV, 1.3.2
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iv)
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Erfindernennung - siehe IV, 1.5
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Hingegen wurde eine abweichende Regelung hinsichtlich der Jahresgebühren getroffen. Für die neue Anmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
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Regel 37 (4)
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Im Übrigen wird die Formalprüfung wie bei den anderen Anmeldungen durchgeführt.
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Ist einem Dritten nur für einige der in der früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen worden und reicht der Dritte für diese Staaten eine neue Anmeldung ein, so wird die frühere Anmeldung für die verbleibenden Staaten im Namen des früheren Anmelders weitergeführt.
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Die frühere Anmeldung gilt für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die rechtskräftige Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen.
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Regel 15 (1)
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