Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.8 Zurückweisung der früheren Anmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.7 Einreichung einer neuen Anmeldung2.7 Einreichung einer neuen Anmeldung     2.9 Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung2.9 Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung  
 

2.8

Zurückweisung der früheren Anmeldung

 

Beantragt der Dritte gemäß Art. 61 (1) c), die frühere Anmeldung zurückzuweisen, so muss das EPA diesem Antrag entsprechen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 106 (1)).

 

Art. 61 (1) c)