Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.6 Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.5 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung2.5 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung     2.7 Einreichung einer neuen Anmeldung2.7 Einreichung einer neuen Anmeldung  
 

2.6

Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten

 

Will ein Dritter von der Möglichkeit des Art. 61 (1) a) Gebrauch machen (siehe IV, 2.1 i), so hat er dies dem EPA rechtzeitig schriftlich zu erklären. Der Dritte tritt dann an die Stelle des bisherigen Anmelders. Das Erteilungsverfahren wird in dem Stand fortgesetzt, in dem es sich beim Eingang der Erklärung des Dritten befindet, oder in dem es ausgesetzt worden ist (siehe IV, 2.2).

 

Art. 61 (1) a)