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Der Antrag auf Erteilung eines Patents hat die Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der Stammanmeldung zu enthalten. Weist der Antrag insofern einen Mangel auf, als nicht angegeben ist, dass die Anmeldung eine Teilanmeldung darstellt, obwohl einige der beigefügten Schriftstücke entsprechende Angaben enthalten, oder fehlt die Nummer, so kann der Mangel nach dem in III, 14 angegebenen Verfahren beseitigt werden.
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Regel 26 (2) e)
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