Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.5 Erfindernennung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
  1.4 Gebühren1.4 Gebühren     1.6 Vollmacht1.6 Vollmacht  
 

1.5

Erfindernennung

 

Die Vorschriften von III, 5.5 finden auf die Erfindernennung Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung der Eingangsstelle endet, in der der Anmelder davon unterrichtet wird, dass die Erfindernennung fehlt oder Mängel aufweist.

 

Regel 42 (2)